Antrag Beihilfe an den Kreissportverband

Kreistagssitzung am 10.12. 2010

Antrag zu Punkt 14 der Tagesordnung

Der Kreistag möge beschließen:

  1. Die Beihilfe an den Kreissportverband in Höhe von 140.000 €/Jahr wird vertraglich abgesichert.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den als Anlage beigefügten Vertragsentwurf ab dem Haushaltsjahr 2011 abzuschließen.

Die Begründung erfolgt mündlich

Für die Fraktion:

Heiko Winckel-Rienhoff und Heidi Beutin

 

Anlage: Vertragsentwurf


Vertragsentwurf

Zwischen dem Kreis Stormarn,

vertreten durch den Landrat - im folgenden Kreis genannt -

Und dem Kreissportverband Stormarn e.V.,

vertreten durch den Vorstand - im folgenden KSV genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

Aufgabe des KSV

Der KSV ist eine Gemeinschaft der Turn- und Sportvereine im Kreis Stormarn. Sein Zweck und seine Aufgaben bestehen in

<dl><dd>

<col width="14" /> <col width="546" />

a)

der Förderung des Sports,

b)

der Wahrnehmung der Interessen seiner angeschlossenen Vereine, Fachverbände und Sparten nach innen und außen,

c)

Regelung von Fragen und die Durchführung von Aufgaben überfachlicher Art,

d)

Kooperation mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. und anderen Kreissportverbänden, besonders mit den Nachbarverbänden,

e)

überfachlicher Zusammenarbeit mit den Behörden und Organisationen,

f)

Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutzbelangen im Sport,

g)

der Förderung und Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit in seinen angeschlossenen Vereinen und Fachverbänden.

</dd></dl>

§ 2

Förderumfang

Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben gewährt der Kreis dem KSV im Jahr einen Zuschuss von 140.000 EUR

Der jährliche Zuschuss wird als Festbetrag gewährt und ist für folgende Aufgaben zu verwenden:

<dl><dd>

<col width="14" /> <col width="6" /> <col width="526" />

a)

Kosten der Geschäftsstelle

b)

Förderung der Arbeit der Mitgliedsvereine, der Fachverbände und der Fachsparten durch

 

-

Förderung der Jugendarbeit

 

-

Projektförderung der sozialen Offensive im Bereich der Jugend wie z. B.
„Sport gegen Gewalt“, „Integration durch Sport“, „Rein in den Verein“

 

-

Stärkung der Zusammenarbeit von Schule und Verein

 

-

Förderung der Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern

 

-

Förderung zur Teilnahme an überregionalen Meisterschaften (nur Jugendliche)

 

-

Verstärkung der Professionalisierung der Aus, Fort- und Weiterbildung

 

-

Förderung der Kreisfachverbände

 

-

Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit

 

-

Förderung des Senioren- und Frauensports

 

-

Förderung und Unterstützung von Projekten

c)

Vorstandsarbeit

</dd></dl>

§ 3

Auszahlung

Die Auszahlung des jährlichen Zuschusses erfolgt in zwei Raten zu folgenden Terminen:

01. März 50 % des Zuschussbetrages

01. September 50 % des Zuschussbetrages

§ 4

Verwendung

Der Zuschuss darf nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.

§ 5

Buchführung

(1) Die Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege sind entsprechend den für den Kreis Stormarn geltenden Vorschriften einzureichen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten; die Ausgabebelege insbesondere den >Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.

(2) Der KSV hat die Belege 10 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

§ 6

Nachweis der Verwendung

(1) Die Verwendung des Zuschusses ist innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Sachbericht sind die Tätigkeiten des KSV sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte und etwaige Veröffentlichungen sind beizufügen.

(3) Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus der Jahresrechnung. Diese muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans enthalten, sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen.


(4) Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig und wirtschaftlich verwendet wurden und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.


§ 7

Prüfung der Verwendung


Der Kreis behält sich vor, durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen, ob die gewährte Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet wurde. Der KSV hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 8

Erstattung und Verzinsung

(1) Die jeweilige Zuwendung ist ganz oder anteilig zu erstatten, wenn sie nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages verwendet wurde oder der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß bzw. trotz Aufforderung nicht termingerecht vorgelegt wurde.

(2) Der Erstattungsanspruch ist mit jährlich 4 v. H. zu verzinsen.

§ 9

Vertragsdauer

Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von 4 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.