7. Oktober 2009

Einrichtung eines Pflegestützpunktes im Kreis Stormarn

Antrag der Fraktion DIE LINKE über den Sozial und Gesundheitsausschuss an den Kreistag.
Einrichtung eines Pflegestützpunktes im Kreis Stormarn

Der SGA möge beschließen:

Der Kreis Stormarn richtet einen Pflegestützpunkt ein.

Begründung:

  1. Der Sozialausschuss des Landtages Schleswig-Holstein hat in seiner 62. Sitzung am 04.12.08 in seiner Zusammenfassung/aktueller Stand festgehalten:

  1. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren hat mit Datum vom 1. Oktober 2008 gemäß § 92c Abs.1 SGB XI bestimmt, dass die Pflege- und Krankenkassen Pflegestützpunkte in Schleswig-Holstein einrichten. Es obliegt dabei der eigenständigen Entscheidung jedes Kreises bzw. jeder kreisfreien Stadt, sich an Pflegestützpunkten zu beteiligen.
  2. Die Allgemeinverfügung des MSGF gemäß § 92c SGB XI vom 1. Oktober 2008 ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Danach ist bei der Errichtung von Pflegestützpunkten insbesondere auf die mit den Trägerunabhängigen Beratungsstellen vorhanden Strukturen zurückzugreifen. Es ist vorgesehen, in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt je einen Pflegestützpunkt zu errichten.
  1. Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, sind meistens nicht die pflegerischen Aufgaben das größte Problem, sondern die Organisation der Pflege.

    Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen stehen vor vielen Fragen: Wie erhalte ich die richtige Pflege? Wer unterstützt mich? Wie werden die Hilfen bezahlt? Durch die Errichtung von Pflegestützpunkten soll die wohnortnahe Beratung, Versorgung und Betreuung für pflege- und hilfebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen weiter verbessert werden.  Mit den Pflegestützpunkten soll in Schleswig-Holstein nach der 2008 in Kraft getretenen Pflegereform eine bürgernahe Anlaufstelle geschaffen werden, in der Betroffene eine umfassende Beratung und wenn nötig auch Begleitung erhalten können.

  1. Ab dem 1. Januar 2009 haben alle Personen, die Leistungen nach dem Elften Sozialgesetzbuch erhalten, einen (einklagbaren) Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin (§7a SGB XI). Die Pflegeberatung soll eine unabhängige Hilfestellung sein bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege- Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind. Das Ziel besteht darin, jedem Hilfesuchenden einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin zur Seite zu stellen, der bzw. die den gesamten Prozess der Hilfeleistungen begleitet und koordiniert. Diese Pflegebegleitung erfüllt alle Anforderungen des klassischen Case-Managements.

  1. Aufgaben der Pflegestützpunkte

  • Umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote

  • Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistung

  • Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote und die Einbindung bürgerschaftlichen Engagements

Die Pflegeberatung im Sinne eines umfassenden Fallmanagements ist als gesetzliche Aufgabe der Pflegekassen von den Landesverbänden der Pflege- und Krankenkassen in diesen Stützpunkten zu integrieren.

  1. Finanzierung der Pflegestützpunkte
    Der Aufbau der in der gemeinsamen Trägerschaft von Pflege- und Krankenkassen sowie den nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen stehenden Pflegestützpunkte ist im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zum 30. Juni 2011 entsprechend dem jeweiligen Bedarf mit einem Zuschuss bis zu 45.000 Euro je Pflegestützpunkt zu fördern; der Bedarf umfasst auch die Anlaufkosten des Pflegestützpunktes. Die Förderung ist dem Bedarf entsprechend um bis zu 5.000 Euro zu erhöhen, wenn Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen nachhaltig in die Tätigkeit des Stützpunktes einbezogen werden. Der Bedarf, die Höhe des beantragten Zuschusses, der Auszahlungsplan und der Zahlungsempfänger werden dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen von den in Satz 1 genannten Trägern des Pflegestützpunktes im Rahmen ihres Förderantrags mitgeteilt. Das Bundesversicherungsamt zahlt die Fördermittel nach Eingang der Prüfungsmitteilung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen über die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen an den Zahlungsempfänger aus. Die Antragsteller haben dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens ein Jahr nach der letzten Auszahlung einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel vorzulegen.



Für die Fraktion DIE LINKE:

Heiko Winckel-Rienhoff, Heidi Beutin