Der Stormarner Kreistag lehnt nach dem heutigen Kenntnisstand mit Nachdruck das sogenannte Fracking-Verfahren zur Erdgas- und Erdölgewinnung auf dem Kreisgebiet ab, ebenso die Suche nach unkonventionellen Erdgas- und Erdölvorhaben.
Grund dieser Resolution ist der Antrag gem. §7 BbergG zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im Erlaubnisfeld Schwarzenbek, das auch einen Teil des Gebietes von Stormarn beinhaltet. Wir sehen den Einsatz von wassergefährdenden chemischen Substanzen für die Gewinnung von Erdgas und Erdöl als nicht hinnehmbar an. Dabei ist es unerheblich, ob es um den Einsatz in oder abseits von Wasserschutzgebieten geht. Eine großflächige Zerstörung des Untergrundes mit heute nicht absehbaren Folgen ist nicht akzeptabel.
Der Stormarner Kreistag sieht einen Versagungsgrund vorliegen, da überwiegend öffentliche Interessen vorliegen, die einen Bezug auf das gesamte Erlaubnisfeld haben, die gegenüber den volkswirtschaftlich-bergbaulichen Interessen höherwertig sind und die Aufsuchung ausschließen. Der Stormarner Kreistag tritt dafür ein, dass das Bergrecht aus dem Wirtschaftsrecht in das Umweltrecht überführt wird.
Der Kreistag des Kreises Stormarn appelliert an die Landesregierung von Schleswig-Holstein:
1. eine entsprechende prinzipielle negative Stellungnahme abzugeben;
2. das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld aufzufordern, dass bei der Erdgas- und Mineralölförderung umstrittene Fracking-Verfahren bis auf weiteres sowohl in Bezug auf die Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdgaslagerstätten, deren Erkundung wie auch deren Fördergenehmigung auszusetzen und entsprechende Anträge im Hinblick auf das öffentliche Interesse abzulehnen;
3. sich bei der Bundesregierung, den Bundestagsabgeordneten, sowie im Bundesrat durch eine erneute Bundesratsinitiative für eine Änderung des veralteten Bergrechts dahingehend einzusetzen, dass künftig bei allen bergrechtlichen Verfahren - bei der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen beginnend bereits vor der Aufsuchungserlaubnis - neben einer Beteiligung der Gemeinden, Kreise, Wasserbehörden und Wasserversorgungsunternehmen, deren Wassergewinnungsgebiete eventuell betroffen sind, mit diesem auch Einvernehmen hergestellt werden muss;
4. eine umfangreiche Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, die auch lückenlose Informationen über die verwendeten Stoffe sowie die möglichen Risiken beinhaltet zu gewährleisten,
5. dass das Bergrecht insgesamt aus dem Wirtschaftsrecht in das Umweltrecht überführt wird und damit
6. bei Verfahren zur Nutzung unterirdischer Bodenschätze betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) generell und in vollem Umfang durchzuführen ist.