Ich bitte um Beantwortung der folgenden Fragen:
Wohnungen für WBS-Berechtigte variieren in Größe und Mietpreis.
In einer Verwaltungsverfügung heißt es:
„Die zuständige Stelle kann nach ihrem Ermessen von der vorgegebenen Wohnungsgröße
abweichen, wenn besondere berufliche oder persönliche Bedürfnisse dies erfordern.“
Dabei wird als ein Beispiel die „Art und Schwere einer Behinderung“ genannt.
Hierzu bitte ich um folgende Auskünfte:
1.) Gibt es grundsätzlich prozentuale und oder flächenmäßige Ermessensspielräume
für WBS-Berechtigte? Falls ja, welche?
2.) Welchen Einfluss hat der Grad einer Behinderung, z. B. 80%
3.) Welche Kulanz-Regelungen gibt es für Dringlichkeitsfälle wie:
a. Opfer von häuslicher Gewalt? b. von Wohnungslosigkeit Betroffene?
4.) Kann ein WBS-Berechtigter durch eine geringfügige Zuzahlung der angemessen
Unterkunftskosten in eine angebotene Wohnung ziehen?
5.) Spielt es eine Rolle für ein behördliches Ermessen, ob ein WBS-Berechtigter
eine Vermieterzusage für eine Wohnung hat?
Dank im Voraus, freundliche Grüße
Heidi Beutin